Kostendeckende Friedhofsgebühren
Fachbereich 3 – Stadtentwicklung
3130375000 Friedhofs- und Bestattungswesen
5110020 Grabnutzungsgebühren Friedhöfe
5110000 öffentlich rechtliche Benutzungsgebühren
5488000 Kostenerstattungen von übrigen Bereichen
Antrag:
Ab dem Jahr 2011 wird der Deckungsgrad des Friedhofes auf 100 Prozent angehoben, indem die
Summe der Erträge aus den Positionen 5110020, 5110000 und 5488000 von
166.500 € um 89.398 € auf 255.898 € erhöht wird und die nicht dem Friedhof zuordenbaren
Aufwendungen in Höhe von 10 Prozent herausgerechnet werden. Die Gebührensatzung ist
entsprechend anzupassen.
Begründung:
Auch nach der jüngsten Gebührenerhöhung weisen die Friedhöfe noch einen Deckungsgrad von nur
ca. 62 Prozent aus. Nach dem Kostendeckungsgebot müssen die Friedhofsgebühren die Kosten
für die Einrichtung decken (§ 10 Absatz 2 KAG). Lt. der
130. Vergleichende Prüfung
„Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“
nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung
kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG)
im Auftrag
des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs
vom Februar 2009
sind die Kosten für Leistungen, die nicht nur den Gebührenschuldnern, sondern auch der
Körperschaft selbst zu Gute kommen oder überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, nicht
über Gebühren, sondern aus Haushaltsmitteln zu finanzieren. Dafür wurde in der vergleichenden
Prüfung ein Anteil von 10 Prozent angesetzt.
Angesichts der kritischen Haushaltslage kann es sich die Gemeinde Schöneck nicht erlauben, auf
die vollständige Kostendeckung der Friedhöfe verzichten. Lt. der vergleichenden Prüfung machen
auch andere Gemeinden davon Gebrauch.
Die Berechnung der Deckungslücke kann folgender Tabelle entnommen werden: