Kostendeckende Friedhofsgebühren
Fachbereich 3 – Stadtentwicklung
3130375000 Friedhofs- und Bestattungswesen
5110020    Grabnutzungsgebühren Friedhöfe
5110000    öffentlich rechtliche Benutzungsgebühren
5488000    Kostenerstattungen von übrigen Bereichen

Antrag:
Ab dem Jahr 2011 wird der Deckungsgrad des Friedhofes auf 100 Prozent angehoben, indem die Summe der Erträge aus den Positionen 5110020, 5110000 und 5488000 von
166.500 € um 89.398 € auf 255.898 € erhöht wird und die nicht dem Friedhof zuordenbaren Aufwendungen in Höhe von 10 Prozent herausgerechnet werden. Die Gebührensatzung ist entsprechend anzupassen.
Begründung:
Auch nach der jüngsten Gebührenerhöhung weisen die Friedhöfe noch einen Deckungsgrad von nur ca. 62 Prozent aus. Nach dem Kostendeckungsgebot müssen die Friedhofsgebühren die Kosten für die Einrichtung decken (§ 10 Absatz 2 KAG). Lt. der
130. Vergleichende Prüfung
„Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“
nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung
kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG)
im Auftrag
des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs
vom Februar 2009
sind die Kosten für Leistungen, die nicht nur den Gebührenschuldnern, sondern auch der Körperschaft selbst zu Gute kommen oder überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, nicht über Gebühren, sondern aus Haushaltsmitteln zu finanzieren. Dafür wurde in der vergleichenden Prüfung ein Anteil von 10 Prozent angesetzt.
Angesichts der kritischen Haushaltslage kann es sich die Gemeinde Schöneck nicht erlauben, auf die vollständige Kostendeckung der Friedhöfe verzichten. Lt. der vergleichenden Prüfung machen auch andere Gemeinden davon Gebrauch.
Die Berechnung der Deckungslücke kann folgender Tabelle entnommen werden:
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