Rückerstattung der Kita-Betreuungs- und
Verpflegungsgebühren für Streiktage, an denen eine
Betreuung streikbedingt nicht möglich ist – ab 5 Streiktagen
Abstimmung:
Abgelehnt: 6 Ja-Stimmen, 25 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen
Beschlussvorschlag unseres Änderungsantrags:
Der letzte Satz
Die Gemeindevertretung kann Ausnahmen von dieser Regelung insbesondere
für den Fall beschließen, dass Kinder aufgrund eines Streikes keine Betreuung
erhalten.
wird wie folgt ersetzt:
Die Betreuungsgebühren und das Verpflegungsentgelt werden zurückerstattet,
wenn Kinder in Folge von Streiks an mehr an 5 Tagen pro Kalenderjahr keine
Betreuung erhalten haben.
Begründung:
Eine grundsätzliche Regelung mit klaren Kriterien erscheint besser, als politische
Entscheidungen im Einzelfall zu treffen. Die Schwelle von 5 Tagen erscheint eine
angemessene Größe in der Abwägung zwischen administrativem Aufwand der
Gemeindeverwaltung und den Ansprüchen der Eltern. Eine einmalige Abrechnung pro
Kalenderjahr erscheint ebenfalls aus administrativen Gründen sinnvoll, um
beispielsweise eine Serie von Warnstreiks handhaben zu können.