12.11.2009: Anfrage Haus- und Grundstücksgestaltung  Platz der Republik 6 (ehemals Sparkasse)

Hintergrund:
Die Außenanlagen und das Gebäude wurden mit Betonfertigteilen stark verändert und das Gebäude erhielt eine auffällige Farbgebung in Orange an mehreren Fassadenteilen.
Da das Anwesen im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung liegt, die u. a. folgende Textpassagen enthält:
  • „Bauliche Maßnahmen, die nicht genehmigungspflichtig im Sinne des § 63 HBO 1993 sind, müssen mit dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schöneck abgestimmt werden. Das trifft auch für Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten zu.“
  • „Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten sind in Ihrer Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe so auszuführen, dass das vorhandene, überlieferte Straßen- und Ortsbild bewahrt wird und keine Beeinträchtigung erfährt.“
  • „Bei der Farbgestaltung des Gebäudes muss auf das räumliche Milieu der Umgebung Rücksicht genommen werden. Grelle und hochglänzende Farben sind unzulässig. Verputz-
  • anstriche sollen vorzugsweise mit Mineralfarben erfolgen.“
  • "Unzulässig ist das Einfrieden mit Betonwabensteinen und ähnlich industriell gefertigten Betonfertigteilen, ….usw." ,
wird hier um Aufklärung nachgesucht!

In diesem Zusammenhang wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wurde die Bauverwaltung vor dem Beginn der umfangreichen Arbeiten per Mail eines Bürgers mit Bitte um Einhaltung der Satzung von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt?
2. Wurde der Gemeindevorstand von der Baumaßnahme in Kenntnis gesetzt?
3. Hat sich der Gemeindevorstand mit der Baumaßnahme befasst? Wenn ja, wann und mit welcher Stellungnahme?
4. Inwieweit deckt sich das nunmehr gestaltete Gebäude am Platz der Republik mit den in der Gestaltungssatzung festgelegten Richtlinien?
5. Orientiert sich die Bauverwaltung  Schöneck an der Dorferneuerungsbroschüre des Hessischen Ministeriums „Regionales Bauen in Hessen“ und liegt der Bauverwaltung Schöneck diese grundlegende Broschüre vor?
6. Wurde die derzeit bestehende Gestaltungssatzung außer Kraft gesetzt und wenn ja, von wem?
7. Hat der Auftraggeber der Baumaßnahme vor Beginn bei der Gemeinde Schöneck sein Vorhaben angezeigt?
8. Wann kann mit der Überarbeitung der Gestaltungssatzung gerechnet werden?
9. Hat der Bürgermeister die farbliche und/oder bauliche Neugestaltung ausdrücklich begrüßt?
10. Wird seitens der Bauverwaltung bzw. des Gemeindevorstandes beabsichtigt, an dem nunmehr bestehenden Zustand etwas ändern zu lassen?