12.11.2009: Anfrage Haus- und Grundstücksgestaltung Platz der Republik
6 (ehemals Sparkasse)
Hintergrund:
Die Außenanlagen und das Gebäude wurden mit Betonfertigteilen stark verändert und das Gebäude
erhielt eine auffällige Farbgebung in Orange an mehreren Fassadenteilen.
Da das Anwesen im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung liegt, die u. a. folgende
Textpassagen enthält:
- „Bauliche Maßnahmen, die nicht genehmigungspflichtig im Sinne des § 63 HBO 1993 sind,
müssen mit dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schöneck abgestimmt werden. Das trifft
auch für Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten zu.“
- „Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten sind in Ihrer
Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe so auszuführen, dass das vorhandene,
überlieferte Straßen- und Ortsbild bewahrt wird und keine Beeinträchtigung erfährt.“
- „Bei der Farbgestaltung des Gebäudes muss auf das räumliche Milieu der Umgebung
Rücksicht genommen werden. Grelle und hochglänzende Farben sind unzulässig. Verputz-
- anstriche sollen vorzugsweise mit Mineralfarben erfolgen.“
- "Unzulässig ist das Einfrieden mit Betonwabensteinen und ähnlich industriell gefertigten
Betonfertigteilen, ….usw." ,
wird hier um Aufklärung nachgesucht!
In diesem Zusammenhang wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wurde die Bauverwaltung vor dem Beginn der umfangreichen Arbeiten per Mail eines Bürgers mit
Bitte um Einhaltung der Satzung von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt?
2. Wurde der Gemeindevorstand von der Baumaßnahme in Kenntnis gesetzt?
3. Hat sich der Gemeindevorstand mit der Baumaßnahme befasst? Wenn ja, wann und mit welcher
Stellungnahme?
4. Inwieweit deckt sich das nunmehr gestaltete Gebäude am Platz der Republik mit den in der
Gestaltungssatzung festgelegten Richtlinien?
5. Orientiert sich die Bauverwaltung Schöneck an der Dorferneuerungsbroschüre des Hessischen
Ministeriums „Regionales Bauen in Hessen“ und liegt der Bauverwaltung Schöneck diese
grundlegende Broschüre vor?
6. Wurde die derzeit bestehende Gestaltungssatzung außer Kraft gesetzt und wenn ja, von wem?
7. Hat der Auftraggeber der Baumaßnahme vor Beginn bei der Gemeinde Schöneck sein Vorhaben
angezeigt?
8. Wann kann mit der Überarbeitung der Gestaltungssatzung gerechnet werden?
9. Hat der Bürgermeister die farbliche und/oder bauliche Neugestaltung ausdrücklich begrüßt?
10. Wird seitens der Bauverwaltung bzw. des Gemeindevorstandes beabsichtigt, an dem nunmehr
bestehenden Zustand etwas ändern zu lassen?